Evangelium Weltweit
 

SATZUNG des Vereins „Evangelium Weltweit e.V.“

SATZUNG des Vereins „Evangelium Weltweit e.V.“

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.Der Verein führt den Namen Evangelium Weltweit.

2.Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

3.Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1.Zweck des Vereins ist

  1. die Verbreitung der biblischen Botschaft im In- und Ausland,
  2. die Unterstützung bibelgläubiger Christen im Leben, Lehre und Gemeinschaft,
  3. die Herstellung und Verbreitung christlicher Literatur und Medien.

2.Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen

  1. durch Verbreitung der biblischen Botschaft durch Predigten, Vorträge usw. im Internet,
  2. durch Herstellung von Kassetten, CD’s usw.,
  3. durch Herstellung und Verteilung von Druckerzeugnissen aller Art.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1.Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 18 Jahre werden, die von einem Vorstandsmitglied vorgeschlagen werden.

2.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

  1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit in schriftlicher Form erfolgen.

5.Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung verfügt werden:

  1. wegen grober Verletzung von Vereinspflichten,
  2. wenn das Mitglied durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es an den Aufgaben des Vereins kein Interesse mehr hat.

6.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1.Der Vorstand.

Er setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zusammen.

2.Die Mitgliederversammlung.

Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

§ 6 DER VORSTAND

1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

3.Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

4.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Tagen.

Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

2.Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3.Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann eine neue Sitzung einberufen werden, die auf alle Fälle beschlussfähig ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Beschlüsse, bei denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und Enthebung von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
  4. den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften,
  5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  9. die Beschlussfassung über die etwaige Auflösung des Vereins.

§ 8 DURCHFÜHRUNG DER ARBEIT

1.Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden

  1. durch Mitgliedsbeiträge,
  2. durch freiwillige Spenden und Zuwendungen.

2.Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können für Zwecke des Vereins gegen Bezahlung berufen werden. Die Berufung und Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

3.Darüber hinaus wird die Arbeit auch durch freiwillige Mitarbeiter getragen. Ihre Tätigkeit ist ohne Entgelt.

4. Die Durchführung der Arbeit kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.Ein Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, zu der alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einzuladen sind. In der Einladung ist die beabsichtigte Auflösung des Vereins besonders hervorzuheben. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

2.Im Falle der Auflösung erhält der amtierende Vorstand die Stellung von Liquidatoren
(§ 48 BGB).

3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein

Hilfe für Brüder e.V.

Schickstraße 2

70182 Stuttgart,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam, so verliert die Satzung im Übrigen ihre Gültigkeit hierdurch nicht.

Eine unwirksame Bestimmung wird so ergänzt, dass sie dem Ziel der seitherigen Bestimmung am nächsten kommt.